Für den Tarif Exclusiv der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gelten für Kinder zusätzlich die folgenden beitragsfreien Leistungen:
- Rooming-in
- Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2015 in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird für höchstens 10 Übernachtungen ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe von 75 EUR gezahlt.
- Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Es besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein vorliegt. Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat begangen worden ist.
- Unfälle, die aufgrund unerlaubten Fahrens eines Pkw entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Vergiftungen und Verätzungen
- Für das versicherte Kind, das zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
- Verätzungen auf der Haut bzw. Schleimhaut sowie in Mund- oder Rachenraum, Speiseröhre, Magen und Darm und im Augenbereich gelten ebenfalls als Unfallereignis.
- Vergiftungen und Verätzungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Gesundheitsschäden durch selbstgebaute Feuerwerkskörper
- Wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden ist, besteht Versicherungsschutz, es sei denn, mit dem Feuerwerkskörper wurde eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
- Beitragsbefreiung im Todesfall des Versicherungsnehmers
- Falls Sie während der Wirksamkeit des Vertrages versterben und bei Beginn der Versicherung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. Die Beitragsbefreiung gilt jeweils bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil bei uns versichert ist. Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Todesursache ein Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis war.
- Doppelte Todesfallleistung
- bei Tod beider Elternteile Sterben infolge eines Unfalles beide durch diesen Vertrag versicherte Eltern und die Kinder sind bezugsberechtigt oder durch Erbschein als Erben bestätigt, so zahlen wir die doppelte Todesfallsumme. Es gelten jedoch maximal unsere Höchstsummen nach Ziffer 17 AUB 2015.
- Vollwaisenrente
- Versterben beide durch diesen Vertrag versicherte Elternteile innerhalb eines Jahres aufgrund desselben Unfallereignisses, zahlen wir eine Vollwaisenrente an alle versicherten minderjährigen Kinder. Die Vollwaisenrente gewähren wir jährlich in Höhe des fünfzigfachen Brutto-Jahresbeitrages, der für die Unfallversicherung des jeweiligen Kindes zum Unfallzeitpunkt aufgewendet würde, höchstens jedoch 10.000,- EURO pro Jahr und Kind. Die Vollwaisenrente wird letztmalig für das Jahr gezahlt, in dem das jeweilige Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Helmklausel
- Trägt das versicherte Kind nachweislich bei folgenden sportlichen Aktivitäten einen geeigneten Helm, zahlen wir bei einer unfallbedingten schweren Kopfverletzung in Form eines Schädel-Hirn-Traumas 2. oder 3. Grades eine zusätzliche Invaliditätsleistung in Höhe von 10 % der Invaliditäts- grundsumme, wenn aufgrund dieser Kopfverletzung ein Invaliditätsgrad festgestellt wird: Fahrradfahren (auch passiv in einem Kindersitz), Inline- Skating, Roller-Skating, Skialpin, Skateboarden, Wakeboarden, Kitesurfen, Windsurfen, Surfen (Wellenreiten), Reiten, Rodeln.
- Kostenerstattung für Zahnspangen
- Wird die Zahnspange des versicherten Kindes unfallbedingt beschädigt, werden die Kosten für die Reparatur bis zu einem Betrag von 1.500 EURO ersetzt.
- Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
- Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
- Kindergartenausfallgeld
- Kann das versicherte Kind unfallbedingt nicht die Kindertagesstätte oder den Kindergarten besuchen, so zahlen wir für jeden verpassten Tag 20 EURO, maximal jedoch für 15 Tage.
- Der Ausfall ist uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.3. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
- Schulausfallgeld
- Kann das versicherte Kind unfallbedingt nicht am Schulunterricht teilnehmen, so zahlen wir für jeden verpassten Schultag 20 EURO, maximal jedoch für 15 Tage.
- Der Ausfall ist uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
- Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
- Nachhilfeunterricht bei unfallbedingtem Schulausfall
- Kann das versicherte Kind aufgrund eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nach- gewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht bis zu 30 EUR pro ausgefallenem Schultag, maximal jedoch für 100 Tage.
- Haushaltshilfe, Kindermädchen
- Ist der beaufsichtigende Elternteil aufgrund eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage, für die erforderliche Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes zu sorgen, oder an den Folgen eines Unfalles verstorben, so übernehmen wir die Kosten für eine Haushaltshilfe, ein Kindermädchen oder eine Tagesmutter in Höhe von 30 EURO pro Tag, maximal jedoch für 100 Tage. Voraussetzung ist, dass sowohl der beaufsichtigende Elternteil als auch das Kind im Rahmen dieses Vertrages versichert sind.