1. Grundsatz: Die Ammerländer Versicherung bietet den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
2. Geltungsbereich: Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
- weltweit und
- rund um die Uhr.
3. Unfallbegriff: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
4. Einschränkungen unserer Leistungspflicht: Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen
(Ziffer 4 und 5).
5. Erweiterter Unfallbegriff: Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine
erhöhte Kraftanstrengung
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Für den Tarif Exclusiv der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt zusätzlich:
- Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen: Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
- Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen, Innere Unruhen: Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
- Passives Kriegsrisiko:
- Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Sobald eine Ausreise aus dem Krisengebiet möglich ist, endet der Versicherungsschutz nach spätestens 21 Tagen.
- Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle:
- innerhalb Deutschlands oder eines anderen Staates, in dem sich die versicherte Person mehr als drei Monate aufhält,
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist,
- bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg. Aktive Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit um- geht.
- Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden:
- durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
- im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichem Zustand zwischen Weltmächten wie z. B. China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA.
- Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe: Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe sind auch dann mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase und Dämpfe durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
- Nahrungsmittelvergiftungen: Mitversichert ist die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z.B. Nahrungsmittelvergiftung).
- Tauchtypische Gesundheitsschäden inkl. Druckkammerkosten:
- Als Unfallereignis gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden (z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung).
- Bei versicherten Tauchunfällen werden die notwendigen Therapiekosten einschließlich der Behandlung in einer Dekompressionskammer im Rahmen der Such-, Bergungs- oder Rettungskosten bis maximal 50.000 EURO gezahlt.
- Ertrinken und Ersticken: Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- und Erstickungstod unter Wasser.
- Erfrieren: Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
- Sonnenbrand oder Sonnenstich: Als Unfallereignis gelten auch Sonnenbrand und Sonnenstich.
- Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug: Als Unfallereignis gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmittel oder Sauerstoff.
- Fahrtveranstaltungen: Unfälle bei Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse gelten mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittgeschwindigkeiten ankommt (z. B. Orientierungsfahrten), mitversichert. Fahrten mit Go-Karts in Kartcentern gelten mitversichert, jedoch nur wenn die Go-Karts vom Kartcenter geliehen wurden, es sich um reine Freizeitfahrten handelt und diese nicht dem vereinsmäßigen Kartsport zu-zurechnen sind.
- Strahlenschäden: Gesundheitsschäden durch
- Röntgenstrahlen,
- Laserstrahlen,
- Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle),
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvoltsind mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind.
- Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung: Als Unfall auch gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung verursachte Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche. Schädigungen an Bandscheiben und Meniskus bleiben ausgeschlossen.
- Psychische Erkrankung durch einen Unfall:
- Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen ist.
- Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die aufgrund eines Überfall oder einer Geiselnahme entstehen, zahlen wir die Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Behandlung.
- Insektenstiche: Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
- Infektionen und Impfschäden:
- Als Unfallereignis gelten auch:
- Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden (z. B. Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest),
- Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken / Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus / Para Typhus.
- Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1 besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
- Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nach Nr. 1 versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
- Der Versicherer erbringt eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für Invalidität gemäß Ziffer 2.1 AUB 2015 und den Todesfall gemäß Ziffer 2.5 AUB 2015, soweit diese Leistungsart vereinbart wurde. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
- Als Unfallereignis gelten auch:
- Sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung: Als Unfallereignis gelten auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen gemeldet wurde.
- Blutvergiftung: Tritt als Folge eines versicherten Unfallereignisses eine Blutvergiftung oder Wundinfektion auf, sind diese versichert.
- Herzinfarkt/Schlaganfall: Eingeschlossen sind auch durch Herzinfarkt oder Schlaganfall verursachte Unfälle. Ausgeschlossen bleiben jedoch Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
- Bewusstseinsstörungen:
- Mitversichert sind Unfälle durch
- Trunkenheit; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,8 Promille liegt.
- Einnahme von Medikamenten; sollte bei Unfällen mit KFZ und Zweirad aufgrund einer Bewusstseinsstörung durch Medikamente auf dem Medikamentenbeipackzettel auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen worden sein, kürzen wir die Leistung generell um 50 %. Unfälle nach ambulanten Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Übermüdung.
- Unfälle, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Mitversichert sind Unfälle durch
- Kitesurfen: Mitversichert sind Unfälle durch Kitesurfen.