Für den Tarif Exclusiv der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
In Ergänzung zu Abschnitt „A“ § 3 Nr. 3 VGB 2012 gilt als Leitungswasser auch Wasser,
- das aus im versicherten Gebäude befindlichen Zisternen oder aus dazugehörigen, im Gebäude verlaufenden Zu- und Ableitungsrohren austritt, sofern diese der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
- das aus außerhalb des Gebäudes befindlichen Zisternen, sofern diese der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, oder aus dazugehörigen, zum Gebäude führenden oder im Gebäude verlaufenden Leitungen (eine ausschließliche Nutzung zur Gartenbewässerung dient nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes) bestimmungswidrig ausgetreten ist.
In Ergänzung zu Abschnitt „A“ § 3 Nr. 1 und Nr. 2 VGB 2012 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Leitungen/Rohren von Zisternen mitversichert.