In der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung gilt mitversichert:
- Kosten für Hotel bis 150 Tage zu je 100,- EURO
- Rückreisekosten aus dem Urlaub bei Schäden über 15.000,- EURO, wenn die Anwesenheit am Schadenort zwingend notwendig ist, bis 2.000,- EURO
- Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
- Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten
- Verkehrssicherungsmaßnahmen bis 2.000,-EURO
- Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen
- Sachverständigenkosten bei Schäden ab 25.000,- EURO bis 1 % der VS
- Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte bis 7,5 % der VS
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt bis 25.000,- EURO
- Dekontaminationskosten bis 5 % der VS
- Graffiti-Schäden bis 2.000,- EURO
- Gebäudebeschädigungen durch Einbruch
- Mehrkosten infolge Preissteigerungen
- Marderbiss an elektrischen Anlagen
- Mietausfall (für Vermieter) oder Mietwert (für die selbstgenutzte Wohnung), wenn die Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde bis 30 Monate
- Mietausfall von gewerblich vermieteten Räumen bis 24 Monate
Hinweis: die aufgeführten Leistungen richten sich nach dem gewählten Tarif (siehe Anhang Wohngebäudeversicherung AV Übersicht)
Für den Tarif Exclusiv der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung gilt zusätzlich:
Aufräumkosten für das Entfernen durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück
- In Erweiterung von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VGB 2012 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 1.000,- EURO begrenzt. Bei der Entschädigungsleistung wird kein genereller Selbstbehalt in Abzug gebracht.
Kosten für Leitungswasser- und Gasverlust
- In Erweiterung von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VGB 2012 leistet der Versicherer bei einem versicherten Rohrbruch auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasserversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt.
- Auch der Mehrverbrauch von Gas, der infolge des Bruchs einer Gasleitung entsteht und der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt, ist versichert. Bei der Entschädigungsleistung wird kein genereller Selbstbehalt in Abzug gebracht.
Kosten für Hotel
- In Ergänzung zu Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1 b) VGB 2012 sind im Exclusiv-Schutz Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) mitversichert, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 150 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100,- EURO begrenzt.
- Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Rückreise aus dem Urlaub
- Abweichend von den VGB 2012 Abschnitt „A“ § 7 ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 2.000,- EURO begrenzt.
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 15.000,- EURO übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
- Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
- Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort beim Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Verkehrssicherungsmaßnahmen
In Erweiterung von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VGB 2012 ersetzt der Versicherer die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- EURO begrenzt.
Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
- Abweichend von Abschnitt „A“ § 8 Nr. 3 a) dd) VGB 2012 sind im Exclusiv-Schutz bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertrags- mäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
- Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Einrichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, wer- den sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 7,5 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte in Folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
- Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
- Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zu Neuwert ersetzt.
- Die Entschädigung ist auf 25.000,- EURO begrenzt.
Dekontaminationskosten
- In Erweiterung von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VGB 2012 ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um
- Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu trans- portieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
- Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden sind,
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechts- mittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
- Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
- Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers ein- schließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
- Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ab- schnitt „A“ § 7 Nr. 1 a) VGB 2012.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 5 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
- Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Graffiti-Schäden
- Versichert sind im Exclusiv-Schutz die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt „A“ § 5 VGB 2012 verursacht werden.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr im Exclusiv-Schutz auf maximal 2.000,- EURO begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2012 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
- Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Gebäudebeschädigungen durch Einbruch
- In Erweiterung von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VGB 2012 ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
- in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
- versucht hat, durch eine Handlung gemäß a) in das versicherte Gebäude einzudringen.
- Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie die Folge einer Handlung gemäß Nr. 1 sind.
- Versicherungsschutz besteht nur, soweit kein Ersatz aus einer an- deren Versicherung erlangt werden kann.
Marderbiss an elektrischen Anlagen
- In Ergänzung zu Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 a) VGB 2012 ersetzt der Versicherer auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Kleinnager entstehen.
- Folgeschäden aller Art, z.B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Mietausfall, Mietwert
Abweichend von Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 werden im Exclusiv-Schutz Mietausfall oder Mietwert längstens für 30 Monate ersetzt.
Mietausfall für gewerblich vermietete Räume
Sofern das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde, werden Mietausfall und Mietwert auch für gewerblich genutzte Räume für maximal 24 Monate ersetzt. Versicherungsschutz besteht nur, soweit kein Ersatz aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann.