Für die Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
3. Verzicht auf Einwand der grobe Fahrlässigkeit im Tarif
gilt für die Tarife:
- Economic ( bis 10.000 EUR)
- Classic (bis 20.000 EUR)
- Comfort
- Exclusiv
- Excellent
In Erweiterung wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung verzichtet. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungs- regelungen (siehe VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 und § 27).
4. Verzicht auf grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften
gilt für die Tarife:
- Excellent
Abweichend wird bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit/Sicherheitsvorschrift und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften auf eine Leistungskürzung verzichtet.