Für die Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt „B“ § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.