Für die Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
1. Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 2 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
2. Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
- für 2 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
Bei Einschluss eines Krankenhaustagegeldes / Genesungsgeldes gilt:
- Dauer für Zahlung des Krankenhaustagegeldes bis 1825 Tage innerhalb von 5 Jahren Zahlung auch bei Notfalleinweisung in Reha-Institute
- 3 Tage Krankenhaustagegeld /Genesungsgeld bei ambulanter Operation
- Doppeltes Krankenhaustagegeld im Ausland bis 21 Tage
- Dauer für Zahlung des Genesungsgeldes bis 500 Tage Genesungsgeld auch bei Tod im Krankenhaus
- Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen ohne stationären Aufenthalt bis 250,- EURO
Für den Tarif Exclusiv der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt zusätzlich:
- Krankenhaustagegeld
- Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, für maximal 1825 Tage gezahlt.
- 2. Erfolgt die Heilbehandlung an einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten ist.
- Krankenhaustagegeld bei ambulanten Operationen
- Erfolgt aufgrund des Unfalles eine ambulante Operation unter Vollnarkose oder Regionalanästhesie (d. h. es muss zumindest eine ganze Extremität betäubt sein), so wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 3 Tage gezahlt.
- Doppeltes Krankenhaustagegeld im Ausland
- Ereignet sich der Unfall im Ausland, zahlen wir für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für 21 Tage, den doppelten Krankenhaustagegeldsatz. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat.
- Genesungsgeld
- Das Genesungsgeld wird zusätzlich für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt wie das Krankenhaustagegeld, längstens jedoch für 500 Tage. Das Genesungsgeld beträgt
- ab dem 1. bis 250. Tag 100%;
- ab dem 251. bis 500. Tag 50%.
- Das Genesungsgeld wird auch gezahlt, wenn die versicherte Person im Krankenhaus verstirbt.
- Das Genesungsgeld wird zusätzlich für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt wie das Krankenhaustagegeld, längstens jedoch für 500 Tage. Das Genesungsgeld beträgt
- Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen
- Erlitt die versicherte Person aufgrund eines Unfalls einen Knochenbruch und erfolgt keine stationäre Behandlung, so zahlen wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 EURO. Die Leistung erfolgt nur bei Einschluss eines Krankenhaustagegeldes/Genesungsgeldes.