Für die Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Die Übergangsentschädigung soll dem Schwerverletzten eine schnelle Hilfe bieten, z.B. zur Finanzierung der Heilbehandlung. Die Übergangsleistung wird fällig, wenn der Versicherte sechs Monate nach dem Unfall in seiner normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit noch immer zu mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
Höchstsumme
Übergangsentschädigung: 18.000,- €
1. Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist unfallbedingt
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen
mehr als 6 Monate an.
Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer
Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Für den Tarif Exclusiv der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt zusätzlich:
- Sofortleistung bei schweren Verletzungen
- Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks;
- Amputation einer Hand oder eines Fußes;
- Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche;
- Erblindung auf beiden Augen.
- Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
- Die Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
- Erweiterte Übergangsleistung: 50 % der vereinbarten Übergangsleistung wird bereits nach 3 Monaten gezahlt, wenn nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Unfalltag eine 100 %ige Beeinträchtigung nach Ziffer 2.2 AUB 2015 ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ununterbrochen bestanden hat.