Die Ammerländer erweitert im Schutz ihrer Unfallversicherung den Unfallbegriff und schließt zahlreiche zusätzliche Gesundheitsschäden ein – etwa bei rechtmäßiger Verteidigung oder Rettung, tauchtypische Schäden mit Druckkammerkosten bis zu einem festen Höchstbetrag, Vergiftungen durch Gase, Dämpfe oder Nahrungsmittel, Ertrinken, Erfrieren, Strahlenschäden, Impfschäden, Insektenstiche, Bewusstseinsstörungen sowie Unfälle beim Kitesurfen und bei bestimmten Fahrtveranstaltungen.
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Versuch, Menschen, Tiere oder Sachen zu retten, Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen, Innere Unruhen
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Passives Kriegsrisiko/Terroranschläge
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 14. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden:
- innerhalb Deutschlands oder eines anderen Staates, in dem sich die versicherte Person mehr als drei Monate aufhält,
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist,
- bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg. Als aktiver Teilnehmer gilt auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe
Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe sind auch dann mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase und Dämpfe durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten Schädigungen, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
Nahrungsmittelvergiftungen
Mitversichert ist die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftung).
Tauchtypische Gesundheitsschäden inkl. Druckkammerkosten
Als Unfallereignis gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden (z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung).
Bei versicherten Tauchunfällen werden die notwendigen Therapiekosten einschließlich der Behandlung in einer Dekompressionskammer im Rahmen der Such-, Bergungs- oder Rettungskosten bis maximal 15.000 EURO gezahlt.
Ertrinken und Ersticken
Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- und Erstickungstod.
Erfrieren
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug
Als Unfallereignis gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmittel oder Sauerstoff.
Fahrtveranstaltungen
Mitversichert sind Unfälle bei Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt (z. B. Orientierungsfahrten).
Fahrten mit Go-Karts in Kartcentern gelten mitversichert, jedoch nur, wenn die Go-Karts vom Kartcenter geliehen wurden, es sich um reine Freizeitfahrten handelt und diese nicht dem vereinsmäßigen Kartsport zuzurechnen sind.
Strahlenschäden
Gesundheitsschäden durch
- Röntgenstrahlen,
- Laserstrahlen,
- Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle),
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt
sind mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind.
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung
Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung verursachte Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche. Schädigungen an Bandscheiben und Meniskus bleiben ausgeschlossen.
Psychische Erkrankung durch einen Unfall
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen ist.
Insektenstiche
Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen). Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche übertragen wurden, gelten nicht als versichert.
Impfschäden
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nachfolgenden Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet:
- Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Para Typhus;
- Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Dieser Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Der Versicherer erbringt eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für Invalidität und den Todesfall, soweit diese Leistungsart vereinbart wurde. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Bewusstseinsstörungen
Mitversichert sind Unfälle durch
- Trunkenheit; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.
- Einnahme von Medikamenten; sollte bei Unfällen mit KFZ und Zweirad aufgrund einer Bewusstseinsstörung durch Medikamente auf dem Medikamentenbeipackzettel auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen worden sein, kürzt der Versicherer die Leistung generell um 50 %. Unfälle nach ambulanten Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Übermüdung.
Unfälle, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Kitesurfen
Mitversichert sind Unfälle durch Kitesurfen.
Was bedeutet das konkret?
Der Comfort-Schutz erweitert, was als Unfall gilt, und schließt viele zusätzliche Situationen ein – etwa Gesundheitsschäden bei Rettung oder Verteidigung, Vergiftungen durch Gase oder Nahrungsmittel, Tauchunfälle, Ertrinken, Erfrieren, Strahlenschäden, Insektenstiche, Impfschäden und bestimmte Fahrtveranstaltungen. Für einige Bereiche gelten feste Grenzen und Bedingungen, etwa ein Höchstbetrag für Druckkammer- und Rettungskosten, eine Promillegrenze beim Autofahren oder eine Wartezeit bei Impfschäden. Zugleich gibt es klare Ausschlüsse, zum Beispiel bei Drogeneinfluss, Berufskrankheiten oder Schäden an Bandscheiben und Meniskus.
Häufige Fragen
Ist ein Tauchunfall mitversichert und werden die Behandlungskosten in einer Druckkammer übernommen?
Ja. Tauchtypische Gesundheitsschäden wie Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung gelten als Unfallereignis. Bei versicherten Tauchunfällen werden die notwendigen Therapiekosten einschließlich der Behandlung in einer Dekompressionskammer im Rahmen der Such-, Bergungs- oder Rettungskosten bis maximal 15.000 EURO gezahlt.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert?
Unfälle durch Trunkenheit sind mitversichert. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt der Schutz jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt. Unfälle durch Drogeneinfluss sind ausgeschlossen.
Ab wann greift der Versicherungsschutz bei Impfschäden?
Schutzimpfungen gegen bestimmte aufgeführte Infektionskrankheiten gelten als Unfallereignis, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. Der Schutz besteht aber nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand, und er gilt nur für Invalidität und den Todesfall, soweit diese Leistungsart vereinbart wurde.
Wie lange bin ich im Ausland bei einem Kriegsausbruch geschützt?
Wird die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht, besteht Versicherungsschutz. Dieser endet mit dem 14. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. Kein Schutz besteht unter anderem bei aktiver Teilnahme oder bei Reisen in Staaten, in denen bereits Krieg herrscht oder vor denen amtlich gewarnt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Comfort 2017