Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos entgegenstehen, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Maßgeblich sind Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch US-Sanktionen mit Iran-Bezug.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Sanktionen und Embargos, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind und von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden. Dies gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Das Gleiche gilt für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die von den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden. Diese sind jedoch nur maßgeblich, soweit ihnen keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur so lange und so weit, wie ihm keine Sanktionen oder Embargos im Weg stehen, die unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Ausschlaggebend sind dabei Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU und Deutschlands. Auch US-Sanktionen gegen den Iran können relevant sein – allerdings nur, wenn europäische oder deutsche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz eines gültigen Vertrags kein Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Spielen auch US-Sanktionen für den Versicherungsschutz eine Rolle?
Ja, auch Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran werden berücksichtigt – allerdings nur, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Gilt die Embargobestimmung zusätzlich zu den anderen Vertragsregelungen?
Ja, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Der Versicherungsschutz wird also unabhängig von den sonstigen Regelungen durch entgegenstehende Sanktionen eingeschränkt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026