Ansprüche aus dem Vertrag der Privathaftpflicht bei der Ammerländer Versicherung verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist bis zur Entscheidung in Textform.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die wichtigen Umstände sowie den Schuldner kennt; grob fahrlässiges Nichtwissen wird dabei wie Kenntnis behandelt. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, zählt die Zeit bis zur schriftlichen oder per E-Mail übermittelten Entscheidung nicht in die Frist hinein. Für alles Weitere gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird dabei der Kenntnis gleichgestellt.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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