Wer bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht klagen möchte oder verklagt wird, erfährt hier, welches Gericht örtlich zuständig ist: Bei Klagen gegen den Versicherer zählt dessen Sitz sowie der Wohn- oder Firmensitz des Versicherungsnehmers, bei einem Umzug ins Ausland dagegen der Sitz des Versicherers. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dessen Wohnsitz maßgeblich.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung einen der folgenden Anknüpfungspunkte hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- falls kein solcher besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss jedoch seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – falls kein solcher besteht – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt klärt, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er dies am Sitz des Versicherers oder an seinem eigenen Wohn- bzw. Firmensitz tun; zieht er ins Ausland, gelten die Gerichte am Sitz des Versicherers. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist dessen Wohnsitz maßgeblich – ist dieser unbekannt, greift der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer meinen Versicherer verklagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Außerdem können Sie am Gericht Ihres eigenen Sitzes, des Sitzes Ihrer Niederlassung, Ihres Wohnsitzes oder – falls ein solcher fehlt – Ihres gewöhnlichen Aufenthalts klagen.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Wo wird gegen den Versicherungsnehmer geklagt?
Maßgeblich ist der Sitz, der Sitz der Niederlassung oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was gilt, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026