In der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail oder Brief, und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail oder Brief). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief, außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht, kann der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift schicken, der drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt. Dasselbe gilt bei einer nicht gemeldeten Verlegung der gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Erklärungen und Anzeigen zukommen lassen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Ausnahmen gelten, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
Wohin soll ich meine Mitteilungen an den Versicherer richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine neue Anschrift oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch bei Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026