Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – erst nach veranlasster Zahlung startet der Versicherungsschutz. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert bei zu vertretender Nichtzahlung, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder für vorher eingetretene Versicherungsfälle nicht leistet.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn gezahlt werden; der Schutz startet erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall die Leistung verweigern. Beides greift nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und der Versicherer bei der Leistungsfreiheit vorher auf die Folgen hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss fällig. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?
Ja, bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags kann der Versicherer zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung des Erstbeitrags leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026