Wenn ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes auftritt, greift die Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung für öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Versichert sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig verursachte Schäden, auch Umweltschäden an eigenen und gemieteten Grundstücken sowie Fälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften und bestimmte Schadenarten sind ausgeschlossen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst öffentlich-rechtliche Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden, wenn diese den Boden, Gewässer, das Grundwasser oder geschützte Arten und Lebensräume betreffen. Grundsätzlich muss die Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig sein; bei fehlerhaften Erzeugnissen Dritter gilt ein Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler. Auch Umweltschäden auf eigenen oder gemieteten Grundstücken und Fälle im EU-Geltungsbereich sind eingeschlossen. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften oder Schäden, die über einen anderen Vertrag abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Welche Arten von Umweltschäden sind nach dem Umweltschadensgesetz gemeint?
Gemeint sind die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welcher Voraussetzung besteht Versicherungsschutz für die Sanierung von Umweltschäden?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Umweltschäden im Ausland mitversichert?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) sowie Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht unter anderem, wenn der Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde, bei Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt sowie bei Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026