Bei Gewässerschäden zahlt die Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht für Schäden, die durch eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers entstehen, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Versichert sind unter anderem der Betrieb von Kleingebinden bis 100 Liter oder Kilogramm, ein selbstgenutzter Heizöltank bis 10.000 Liter und häusliche Abwassergruben; außerdem übernommen werden Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sowie – unter Voraussetzungen – Eigenschäden durch austretendes Heizöl.
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den nachfolgenden Bedingungen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)
- außergerichtliche Gutachterkosten
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann von ihm übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Ergänzender Versicherungsschutz
Versichert ist ergänzend die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden):
- als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter
- als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift), ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte Tanks, die den jeweiligen Bestimmungen entsprechen (z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, VAwS). Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne.
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und sie nachweislich im jährlichen Intervall gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Eigenschäden
Ergänzend sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage ausgetreten sein.
Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen, die durch die Beseitigung der Schäden entsteht, ist von der Entschädigung abzuziehen.
Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage.
Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann, wenn sie vermietet oder verpachtet werden. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur dann als versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer für Gewässerschäden haftet, also für nachteilige Veränderungen des Wassers eines Gewässers oder des Grundwassers. Für gelagerte gewässerschädliche Stoffe gilt der Schutz nur bei Kleingebinden bis 100 l/kg und einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg. Ergänzend abgesichert sind unter anderem ein selbstgenutzter Heizöltank bis 10.000 Liter und häusliche Abwassergruben sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Eigenschäden durch austretendes Heizöl. Rettungs- und Gutachterkosten werden übernommen, und für vorsätzliche Verstöße, Krieg oder höhere Gewalt gelten Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe versichert?
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Ist mein privater Heizöltank mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter. Der Tank muss ordnungsgemäß installiert sein und den Bestimmungen entsprechen; bei einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Werden Schäden am eigenen Grundstück durch auslaufendes Heizöl ersetzt?
Ergänzend sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch bestimmungswidrigen oder allmählichen Austritt von Heizöl aus der mitversicherten Anlage entstehen. Schäden an der Anlage selbst sowie gewerblich genutzte Objekte sind jedoch ausgeschlossen, und Wertverbesserungen werden abgezogen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz bei Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, Streiks, hoheitliche Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026