Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, darf seinen Freistellungsanspruch vor der endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abtreten oder verpfänden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist dagegen erlaubt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht ohne Erlaubnis des Versicherers an jemanden übertragen oder als Pfand einsetzen. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne Zustimmung übertragen werden.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch einfach an jemanden übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Darf ich den Anspruch vor der endgültigen Feststellung verpfänden?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht erlaubt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026