Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung passen sich die Beiträge jährlich an die Schadenentwicklung der gesamten Branche an: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, um welchen Prozentsatz die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer gestiegen oder gesunken sind, und zum 1. Juli wird der Folgejahresbeitrag entsprechend verändert. Steigt der Beitrag durch diese Beitragsangleichung ohne mehr Leistung, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen; Veränderungen unter 5 Prozent führen zu keiner Angleichung.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, dann darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der allgemeinen Treuhänder-Ermittlung ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jedes Jahr ändern, weil ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer im Vergleich zum Vorjahr entwickelt haben. Steigen die Schäden, darf der Beitrag angepasst werden; sinken sie, muss der Beitrag gesenkt werden – jeweils wirksam ab dem 1. Juli. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst gleich, die Veränderung wird aber in Folgejahren berücksichtigt. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass der Versicherungsschutz besser wird, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt fest, um wie viel sich mein Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich den Prozentsatz, um den sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert haben. Dieser Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl abgerundet.
Ab wann gilt eine geänderte Beitragshöhe?
Die Beitragsangleichung wirkt sich auf die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge aus. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung mitgeteilt.
Was passiert, wenn die Veränderung sehr gering ausfällt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Die Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass der Versicherungsschutz umfangreicher wird, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet dagegen kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026