Bei der Ammerländer Versicherung greift in der Privathaftpflicht die erweiterte Forderungsausfalldeckung zum Opferschutz, wenn ein Personenschaden entstanden ist und der Schädiger unbekannt bleibt, sodass der Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Voraussetzung sind unter anderem eine vorsätzliche Straftat, eine Strafanzeige und ein eingestelltes Ermittlungsverfahren – ausgenommen bleiben psychische Folgeschäden und Sachschäden.
Ergänzend besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn:
- der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat;
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten (verletzten) Person gestellt wurde;
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt;
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und;
- der Schädiger unbekannt bleibt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- psychische Folgeschäden,
- Sachschäden.
Was bedeutet das konkret?
Diese Deckung springt ein, wenn jemand einen Personenschaden erleidet, den verantwortlichen Täter aber niemand kennt und deshalb kein Schadenersatz durchgesetzt werden kann. Damit der Versicherer leistet, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: eine vorsätzliche Straftat, eine gestellte Strafanzeige, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren mit schriftlichem Bescheid, Akteneinsicht für den Versicherer und ein weiterhin unbekannter Schädiger. Für psychische Folgeschäden und Sachschäden wird nichts gezahlt.
Häufige Fragen
Wann greift die erweiterte Forderungsausfalldeckung beim Opferschutz?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Personenschadens seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Versicherer leistet?
Der Schädiger muss eine vorsätzliche Straftat begangen haben, es muss eine Strafanzeige gestellt worden sein, das polizeiliche Ermittlungsverfahren muss mit schriftlichem Einstellungsbescheid eingestellt sein, der Versicherer muss Einblick in die Ermittlungsakte erhalten haben und der Schädiger muss unbekannt bleiben.
Sind Sachschäden über diese Deckung mitversichert?
Nein, der Versicherer leistet keine Entschädigung für Sachschäden. Auch psychische Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Reicht es, dass der Täter unbekannt ist, damit gezahlt wird?
Nein, allein der unbekannte Schädiger genügt nicht. Zusätzlich müssen unter anderem eine vorsätzliche Straftat, eine Strafanzeige, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren mit schriftlichem Bescheid und die Akteneinsicht des Versicherers vorliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026