Die Ammerländer Versicherung schützt in der Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch bei reinen Vermögensschäden – also solchen Schäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden folgen. Zugleich gilt eine lange Liste von Ausschlüssen, etwa bei gelieferten Sachen, beratenden Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäften, dem Verlust von Sachen sowie bei bewusster Pflichtverletzung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat, oder die in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellt oder geliefert wurden, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, zum Beispiel auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen.
Was bedeutet das konkret?
Reine Vermögensschäden sind finanzielle Nachteile, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden entstehen. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Vermögensschäden besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Allerdings gibt es eine Reihe von Fällen, die ausdrücklich ausgeschlossen sind – etwa Schäden durch gelieferte Sachen oder erbrachte Leistungen, beratende und prüfende Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, den Verlust von Sachen oder bewusste Pflichtverletzungen.
Häufige Fragen
Was zählt in diesem Zusammenhang als Vermögensschaden?
Gemeint ist ein Vermögensschaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Schäden besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden aus Beratung oder Gutachten mitversichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Greift der Schutz auch, wenn Geld oder Wertsachen verloren gehen?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Was gilt bei bewusster Pflichtverletzung?
Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026