Wann die Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht einspringt, hängt vom Versicherungsfall ab: Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Ausgenommen bleiben unter anderem Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es ist während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis (Versicherungsfall) eingetreten.
- Dieses Schadenereignis hat einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt.
- Ein Dritter nimmt den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter den Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist ein Personen-, Sach- oder ein daraus folgender Vermögensschaden. Nicht abgedeckt sind dagegen Ansprüche rund um die Erfüllung von Verträgen, etwa Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil sie auf einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage beruhen.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen greift der Versicherungsschutz?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und ein Dritter den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen abgedeckt?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Ansprüche versichert, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026