Die Ammerländer Versicherung schützt in ihrer Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und schließt zusätzlich bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten und Ferienjobs bis zu einem Jahreshöchstumsatz von 20.000 Euro ein, ebenso Betriebspraktika, Schäden gegenüber eitgebern und eitskollegen sowie die Tätigkeit als Tageseltern, Babysitter oder Au-pair. So sind viele Alltags- und Nebentätigkeiten abgesichert, wenn kein anderer Versicherungsschutz greift.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten / Ferienjob
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten sowie aus Ferienjobs bis zu einem Jahreshöchstumsatz beziehungsweise Jahreshöchstverdienst von maximal 20.000,- Euro. Voraussetzung ist, dass hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um:
- Verkauf auf Flohmärkten und Basaren;
- Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung und Schmuck;
- Erteilen von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie von Fitnesskursen;
- Mitwirken bei Karnevalsveranstaltungen;
- Änderungsschneiderei, Handarbeiten;
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste;
- Annahme von Sammelbestellungen;
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen;
- die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner;
- Haushaltshilfen.
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Sofern der Jahres-Gesamtumsatz 20.000,- Euro übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder an fachpraktischem Unterricht (zum Beispiel an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten). Eingeschlossen sind Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln) und Gebäuden sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) bis zur Deckungssumme.
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten. Dies gilt für Sachschäden, die unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügt werden. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tageseltern oder Babysitter sowie als Au-pair. Dies gilt auch dann, wenn diese Tätigkeit beruflich oder gewerblich ausgeübt wird, und zwar für Schäden, die die Tageskinder erleiden, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichtspflicht.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht auch für Schäden, die die Tageskinder untereinander oder gegenüber Dritten verursachen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Geschwister handelt. Ebenso versichert sind Schäden der Tageskinder gegenüber den versicherten Personen wegen Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (zum Beispiel Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und wegen des Verlusts von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson im Alltag, nicht jedoch aus Beruf, Betrieb, Dienst oder Amt. Zusätzlich sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten und Ferienjobs bis zu einem Jahresumsatz von 20.000 Euro mitversichert, ebenso Betriebspraktika und Schäden gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitskollegen. Auch die Tätigkeit als Tageseltern, Babysitter oder Au-pair ist eingeschlossen, wobei es bestimmte Ausschlüsse gibt, etwa für verlorene Sachen oder Geld der betreuten Kinder.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag sind nebenberufliche Tätigkeiten und Ferienjobs mitversichert?
Die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten und Ferienjobs ist bis zu einem Jahreshöchstumsatz beziehungsweise Jahreshöchstverdienst von maximal 20.000 Euro mitversichert, sofern kein anderer Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Darf ich für eine mitversicherte Nebentätigkeit Angestellte beschäftigen?
Nein. Bei den mitversicherten selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Sind Schäden gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen abgedeckt?
Mitversichert sind Sachschäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten, die unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügt werden. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Was ist bei der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht versichert?
Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten. Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und wegen Verlusts von Geld der betreuten Kinder. Zudem entfällt der Schutz, wenn das Kind aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag abgesichert ist.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026