Wer in seinem Privathaushalt Personen beschäftigt, ist bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht als Dienstherr gegen Ansprüche wegen Benachteiligung abgesichert – etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, samt Regeln zu Versicherungsfall, zeitlicher Abgrenzung, Versicherungssumme und Ausschlüssen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Es geht um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden – einschließlich immaterieller Schäden – aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Werden diese Ansprüche gerichtlich verfolgt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Ein Haftpflichtanspruch ist im Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird. Er ist ebenfalls geltend gemacht, wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen ihn zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen wurden. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Erfolgt später tatsächlich eine Inanspruchnahme aufgrund eines gemeldeten Umstandes, muss diese spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen. In diesem Fall gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssumme
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Die Regelung zur Nichtanwendung findet hier keine Anwendung.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen:
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beschäftigt man privat Personen, ist man als Dienstherr abgesichert, wenn diese Personen wegen einer Benachteiligung Ansprüche stellen – etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Erfasst sind Benachteiligungen wegen bestimmter Merkmale wie Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, und zwar für Ansprüche nach deutschem Recht vor deutschen Gerichten. Der Schutz greift, wenn der Anspruch während der Vertragslaufzeit erstmals schriftlich erhoben wird, und deckt unter bestimmten Bedingungen auch Benachteiligungen ein Jahr vor Vertragsbeginn sowie Anspruchserhebungen bis ein Jahr nach Vertragsende ab. Bestimmte Ansprüche wie wissentliche Pflichtverletzungen, Strafgelder oder Gehalts- und Abfindungsforderungen sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer gilt als beschäftigte Person in diesem Schutz?
Als beschäftigte Personen gelten die im Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Dazu zählen auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Sind auch Benachteiligungen vor Vertragsbeginn mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor Vertragsbeginn begangen wurden. Das gilt jedoch nicht für Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bereits kannte.
Was gilt für Ansprüche nach Vertragsende?
Mitversichert sind auch Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen bis zur Beendigung des Vertrags beruhen. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines Jahres nach Vertragsende erhoben und dem Versicherer gemeldet werden.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch wissentliches Abweichen von Vorschriften oder wissentliche Pflichtverletzungen, Ansprüche mit Strafcharakter einschließlich Buß-, Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Abfindungen und bestimmten Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach SGB VII.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026