Wer privat eine Drohne oder ein Flugmodell steuert, ist über die Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung abgesichert, wenn dabei Personen- oder Sachschäden entstehen – vorausgesetzt, das Abfluggewicht liegt bei höchstens 5.000 g. Der Schutz umfasst auch nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge, unbemannte Ballone, Lenkdrachen bis 20.000 g sowie Kitesport-Geräte und gilt für alle mit Wissen und Willen des Halters beteiligten Personen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ausschließlich durch den Gebrauch solcher Luftfahrzeuge verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Flugmodelle / Drohnen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus dem privaten Halten und privaten Gebrauch von Flugdrohnen und Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haftpflichtversicherung).
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Drohne beteiligt sind. Dazu zählen auch die Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Drohne zu bedienen.
Für Versicherungsfälle im Ausland besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz, in Norwegen, in Island oder in Liechtenstein eintreten. Außerdem müssen sie nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins geltend gemacht werden.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche in folgenden Fällen:
- wenn sich die Drohne bei Eintritt des Schadenereignisses nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat, und/oder wenn die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren;
- wenn der oder die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten;
- des Halters, Eigentümers oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gegen andere mitversicherte Personen;
- die durch behördlich oder gesetzlich untersagtes Verhalten eintreten (z. B. bei Missachtung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der Gebrauch von:
- unbemannten Ballonen, Spiel- und Sportlenkdrachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 20.000 g nicht übersteigt;
- Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und Ähnliches.
Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das private Halten und Nutzen von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g sowie auf nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge. Auch andere Personen, die mit Zustimmung des Halters die Drohne steuern oder die Fernsteuerung bedienen, sind mitversichert. Zusätzlich gelten unbemannte Ballone und Lenkdrachen bis 20.000 g Fluggewicht sowie Kitesport-Geräte als abgedeckt. Kein Schutz besteht unter anderem, wenn gesetzliche Vorschriften, Genehmigungen oder erforderliche Berechtigungen nicht eingehalten wurden.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Gewicht sind private Drohnen abgesichert?
Versichert sind das private Halten und der private Gebrauch von Flugdrohnen und Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g.
Sind auch andere Personen mitversichert, die meine Drohne steuern?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Drohne beteiligt sind, einschließlich derjenigen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage zu bedienen.
In welchen Ländern gilt der Schutz für Drohnenschäden?
Im Ausland besteht Schutz nur, wenn die Ansprüche in einem EU-Mitgliedsstaat, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz, in Norwegen, in Island oder in Liechtenstein eintreten und nach dem Recht eines dieser Länder geltend gemacht werden.
Wann greift der Versicherungsschutz bei einer Drohne nicht?
Der Schutz entfällt unter anderem, wenn die Drohne nicht den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen entsprach, erforderliche Genehmigungen fehlten, der Führer nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse hatte oder der Schaden durch behördlich oder gesetzlich untersagtes Verhalten wie eine Missachtung der Luftverkehrs-Ordnung eintrat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026