Die Ammerländer Versicherung übernimmt in der Privathaftpflicht die Prüfung der Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Verpflichtungen frei; steht die Verpflichtung mit bindender Wirkung fest, erfolgt die Freistellung binnen zwei Wochen. Bei Sachschäden werden auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus mit 25 % der berechtigten Ersatzpflicht, höchstens 500 EUR, ersetzt.
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Schadensersatzverpflichtungen sind dann berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen hat, binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger angesehen als eine Neuanschaffung. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Sie beträgt 25 % der berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 500 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob eine Haftung besteht, wehrt unberechtigte Forderungen ab und übernimmt berechtigte Schadensersatzverpflichtungen. Steht die Verpflichtung bindend fest, muss die Freistellung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Bei Sachschäden können auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus ersetzt werden – mit 25 % der berechtigten Ersatzpflicht, höchstens 500 EUR, auch als Jahreshöchstgrenze. Zudem darf der Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers Erklärungen abgeben, den Prozess führen und bestimmte weitere Rechte ausüben.
Häufige Fragen
Welche Leistungen bietet der Versicherungsschutz?
Er umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wie schnell erfolgt die Freistellung, wenn die Verpflichtung feststeht?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Werden Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus übernommen?
Ja. Auf Wunsch ersetzt der Versicherer auch Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Die Mehrleistung beträgt 25 % der berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 500 EUR, und auch die Jahreshöchstersatzleistung liegt bei 500 EUR.
Darf der Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers handeln?
Ja. Der Versicherer ist bevollmächtigt, zweckmäßige Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben, im Rechtsstreit auf seine Kosten den Prozess zu führen und – bei entsprechender Voraussetzung – die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026