Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat und unverschuldet eitslos wird, kann für bis zu drei Jahre von der Beitragszahlung befreit werden, ohne dass der Versicherungsschutz sich ändert. Dafür müssen Wartezeit, Mindestdauer eitslosigkeit und eine vorangegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt sein, und der Anspruch ist mit Bescheinigungen von eitsagentur und eitgeber nachzuweisen.
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so wird er im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal drei Jahre von der Beitragszahlung befreit. Der Versicherungsschutz bleibt dabei unverändert. Voraussetzungen sind:
- Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten (Wartezeit).
- Es handelt sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen.
- Der Vertrag wurde noch nicht gekündigt.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis stand, das sozialversicherungspflichtig, ungekündigt und nicht befristet war und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden umfasste.
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der Versicherungsnehmer beschäftigt war als:
- Wehrpflichtiger
- Zivildienstleistender
- Auszubildender
- Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes
- bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten
Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Liegen alle Voraussetzungen vor, beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates außer Kraft, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, wenn die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Was bedeutet das konkret?
Wer unverschuldet arbeitslos wird, muss unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Jahre lang keinen Beitrag zahlen, behält aber den vollen Versicherungsschutz. Dafür müssen unter anderem eine Wartezeit nach Vertragsbeginn, eine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit und eine ausreichend lange vorherige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt sein. Die Befreiung muss aktiv und schriftlich beantragt und mit Bescheinigungen nachgewiesen werden. Auch das Ende der Arbeitslosigkeit ist zu melden, und die Fortdauer muss auf Anforderung belegt werden.
Häufige Fragen
Wie lange werde ich bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Die Beitragsbefreiung gilt für maximal drei Jahre, wobei der Versicherungsschutz unverändert bestehen bleibt.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Beitragsbefreiung erfüllen?
Die Arbeitslosigkeit muss frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eintreten und mindestens sechs Wochen dauern, der Vertrag darf nicht gekündigt sein, und Sie müssen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden gestanden haben.
Ab wann beginnt die Beitragsbefreiung?
Sie beginnt mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Ammerländer Versicherung. Der Anspruch ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Was passiert, wenn ich die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht nachweise?
Fordert die Ammerländer Versicherung Nachweise an und wird die Fortdauer nicht innerhalb von zwei Wochen belegt, tritt die Beitragsbefreiung mit Ende des Kalendermonats außer Kraft, in dem die Nachweise angefordert wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026