Bei der Ammerländer Versicherung deckt die Privathaftpflicht auch Schäden ab, die durch bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger entstehen – etwa langsame Fahrzeuge, Stapler, Aufsitzrasenmäher, Krankenfahrstühle, Golfwagen oder Fahrräder. Voraussetzung ist unter anderem, dass nur berechtigte Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
- Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeuge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe)
- motorgetriebene Krankenfahrstühle ohne Höchstgeschwindigkeit
- motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit
- motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht springt auch bei Schäden ein, die durch bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger entstehen, etwa Aufsitzrasenmäher, Stapler, Krankenfahrstühle, Golfwagen, Kinderfahrzeuge oder Fahrräder. Dabei gelten festgelegte Höchstgeschwindigkeiten für die einzelnen Fahrzeugarten. Voraussetzung ist, dass nur ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt und dieser auf öffentlichen Wegen die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, können sich Nachteile aus den Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen ergeben.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen Aufsitzrasenmäher über die Privathaftpflicht versichert?
Ja, selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Aufsitzrasenmäher mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit gehören zu den mitversicherten Fahrzeugen.
Welche Höchstgeschwindigkeit gilt für mitversicherte Golfwagen und Kinderfahrzeuge?
Motorgetriebene Golfwagen sind mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit versichert, motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge nutzen?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht, den berechtigten Fahrer oder die erforderliche Fahrerlaubnis sicherzustellen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026