In der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung ist die Entschädigung bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, während für alle Fälle eines Versicherungsjahres höchstens das Zweifache dieser Summe gezahlt wird. Geregelt wird außerdem, wann mehrere Schäden als ein einziger Serienschaden gelten, wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung wirkt und wie Prozesskosten sowie Rentenzahlungen anteilig getragen werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten und vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein einziger Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsfälle beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die vereinbarten Versicherungssummen bleibt davon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so erstattet der Versicherer die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt bei jedem Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, und für ein ganzes Versicherungsjahr insgesamt höchstens das Doppelte davon. Mehrere zusammenhängende Schäden können als ein einziger Serienschaden gelten. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer bei jedem Fall einen festgelegten Eigenanteil. Bei Renten, hohen Ansprüchen über der Versicherungssumme oder verweigerter Schadenregelung gelten besondere anteilige Regelungen zur Kostenverteilung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Entschädigung pro Versicherungsfall?
Die Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten und vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch, wenn mehrere entschädigungspflichtige Personen betroffen sind.
Gibt es eine Obergrenze für alle Schäden eines Jahres?
Ja, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind die Leistungen auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Serienschaden, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Der Serienschaden gilt als zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird der festgelegte Betrag bei jedem Versicherungsfall abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Der Versicherer bleibt in der Regel trotzdem zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet, auch wenn der Schaden die Selbstbeteiligung nicht übersteigt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026