In der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung ist neben dem Versicherungsnehmer auch die gesetzliche Haftpflicht zahlreicher weiterer Personen mitversichert: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, unverheiratete Kinder – auch während der Erstausbildung oder eines Freiwilligendienstes –, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern, Haushaltshilfen sowie vorübergehend im Familienverbund lebende Personen. Der Text klärt außerdem, welche Regeln für alle Versicherten gemeinsam gelten, wann Ansprüche untereinander ausgeschlossen sind und was beim Single-Tarif zu beachten ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Gemeint ist die berufliche Erstausbildung – also Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang. Nicht dazu zählen Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung einer der folgenden Dienste abgeleistet wird:
- Grundwehrdienst,
- freiwilliger Wehrdienst,
- Bundesfreiwilligendienst,
- freiwilliges soziales Jahr.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt. Dies gilt auch dann, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Weiter versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung,
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder.
Für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich und mit Geburtsdatum benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zur Fortführung des Vertrages sinngemäß.
Versichert ist außerdem die Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Weiter versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs XI (ab Pflegegrad 2). Dies ist eine Erweiterung zur Regelung für Kinder mit Behinderung.
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurde.
- von allen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. Kinder, Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten (Ehe-)Partners sind auch mitversichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben.
- von vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (zum Beispiel Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist, gilt Folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
- Die Bestimmungen über mitversicherte Personen (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Kinder mit Behinderung, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder mit Pflegebedürftigkeit, vom Vormundschaftsgericht betreute Kinder sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) und die Regelung zur betreuten Person haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.
Was bedeutet das konkret?
Über den Versicherungsnehmer hinaus ist eine Reihe weiterer Personen mitversichert – etwa der (Ehe-)Partner, unverheiratete Kinder und unter bestimmten Bedingungen auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Haushaltshilfen oder vorübergehend im Haushalt lebende Personen. Für alle mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer, und die Obliegenheiten muss jeder von ihnen selbst erfüllen. Ansprüche der Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, Personenschäden untereinander und bestimmte Regressansprüche bleiben aber gedeckt. Bei einem Single-Tarif entfällt die Mitversicherung anderer Personen weitgehend.
Häufige Fragen
Sind erwachsene Kinder während des Studiums noch mitversichert?
Ja. Volljährige, unverheiratete Kinder bleiben mitversichert, solange sie sich in der Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden – dazu zählt auch ein Studium samt Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Master. Nicht erfasst sind Referendarzeit und Fortbildungen.
Was passiert mit dem Schutz für Kinder nach dem Ende der Ausbildung, wenn sie arbeitslos werden?
Tritt unmittelbar nach der Schul- oder beruflichen Erstausbildung eine Arbeitslosigkeit oder Wartezeit ein, bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen. Das gilt auch, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Kann der Lebenspartner ohne Trauschein mitversichert werden?
Ja, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass beide unverheiratet sind und der Partner im Versicherungsschein oder Nachtrag namentlich und mit Geburtsdatum benannt wird. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Sind Ansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer gedeckt?
Nein, Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert bleiben jedoch übergangsfähige Regressansprüche etwa von Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsträgern wegen Personenschäden sowie Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bei Personenschäden.
Was gilt bei einem Single-Tarif?
Beim Single-Tarif bezieht sich der Schutz ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. Die Regelungen zu mitversicherten Personen gelten dann nicht, und Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026