Bei der Ammerländer Versicherung leistet die Privathaftpflicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine mitversicherte Person nach den gesetzlichen Regeln – etwa wegen Minderjährigkeit – nicht verantwortlich ist und keine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Ebenso greift der Schutz bei Personen- oder Sachschäden durch private, unentgeltliche Gefälligkeit, sofern der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz erhält.
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht. Das gilt in folgender Konstellation:
- Eine mitversicherte Person war nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich (zum Beispiel wegen Minderjährigkeit).
- Die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt.
- Ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger) ist nicht leistungspflichtig.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor. Das gilt, soweit diese Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Personen- oder Sachschäden durch Gefälligkeit
Verursacht eine versicherte Person einen Personen- oder Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich die Ammerländer Versicherung nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Was bedeutet das konkret?
Manchmal muss jemand rechtlich nicht für einen Schaden einstehen – etwa weil er minderjährig ist und die Aufsichtspflicht eingehalten wurde. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer wünschen, dass der Schaden trotzdem ersetzt wird, sofern kein anderer Versicherer dafür aufkommt. Ähnlich verhält es sich, wenn jemand bei einer freundschaftlichen, unentgeltlichen Hilfe für Dritte einen Schaden verursacht: Hier verzichtet der Versicherer auf Wunsch darauf, sich auf eine mögliche Gefälligkeitshaftung zu berufen. Gezahlt wird jeweils nur, soweit der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz bekommt.
Häufige Fragen
Wird ein Schaden auch dann ersetzt, wenn eine mitversicherte Person gar nicht haftbar ist?
Ja, auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war – etwa wegen Minderjährigkeit – und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Voraussetzung ist, dass kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Kann der Versicherer sich das gezahlte Geld von Dritten zurückholen?
Ja, der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige. Ausgenommen sind Personen, die selbst Versicherte dieses Vertrages sind.
Was gilt bei Schäden während einer freundschaftlichen Hilfeleistung?
Verursacht eine versicherte Person bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte einen Personen- oder Sachschaden, beruft sich die Ammerländer Versicherung auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung).
Wird immer voll gezahlt, wenn kein Haftungsverzicht geltend gemacht wird?
Nein. Eine Leistung wird nur insoweit erbracht, als der geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Excellent 2026