Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer schützt der Schutz einer Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen Miteigentümer vor den Fehlern anderer: Ist der Versicherer wegen des Verhaltens eines einzelnen Wohnungseigentümers ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Eigentümern hinsichtlich deren Sondereigentum und Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Verursacher muss dem Versicherer die entfallenden Aufwendungen ersetzen, und die Regelung gilt auch für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum.
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht berufen. Das gilt für deren Sondereigentum sowie für deren Miteigentumsanteile.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer nicht oder nur teilweise leisten müsste, dürfen die übrigen Eigentümer für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile trotzdem auf den Schutz vertrauen. Der Versicherer kann sich ihnen gegenüber nicht auf das Fehlverhalten des Einzelnen berufen. Die übrigen Eigentümer können sogar Entschädigung verlangen, soweit der Versicherer eigentlich leistungsfrei wäre, wenn das Geld zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Der verantwortliche Eigentümer muss dem Versicherer die dadurch entstandenen Aufwendungen und Mehraufwendungen ersetzen.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ein anderer Wohnungseigentümer sich falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens eines einzelnen Wohnungseigentümers leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Eigentümern hinsichtlich ihres Sondereigentums und ihrer Miteigentumsanteile nicht berufen.
Wer muss die Kosten tragen, wenn ein einzelner Eigentümer den Verwirkungsgrund verursacht hat?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, muss dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen sowie etwaige Mehraufwendungen erstatten.
Können die übrigen Eigentümer Entschädigung verlangen, obwohl der Versicherer eigentlich nicht leisten müsste?
Ja, sie können verlangen, auch insoweit entschädigt zu werden, als der Versicherer gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist – vorausgesetzt, diese zusätzliche Entschädigung wird zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet.
Gilt diese Regelung auch bei Teileigentum?
Ja, für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022