Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn die Zahlung innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitraums erfolgt. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer nach einer wirksamen Mahnung mit mindestens zwei Wochen Zahlungsfrist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – wer innerhalb eines Monats zahlt, kann die Kündigung noch abwenden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer folgende Anforderungen erfüllt:
- Er beziffert je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hin.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt die Frist von einem Monat ab Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; als rechtzeitig gilt sie, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannten Zeitraums bewirkt wird. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer Schadenersatz verlangen und schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mahnen. Zahlt der Versicherungsnehmer trotzdem nicht, kann der Versicherer für später eintretende Versicherungsfälle leistungsfrei werden und den Vertrag sofort kündigen. Wird innerhalb eines Monats doch noch gezahlt, wird die Kündigung unwirksam.
Häufige Fragen
Wann gilt die Folgeprämie als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Welche Frist muss eine Mahnung mindestens enthalten?
Der Versicherer muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist außerdem nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge einzeln beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich nach Ablauf der Mahnfrist noch nicht gezahlt habe?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit der Zahlung von Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Kann ich eine ausgesprochene Kündigung noch abwenden?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach der Kündigung gezahlt wird – bei einer mit der Fristbestimmung verbundenen Kündigung innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022