Wer nach einem Schaden am Wohngebäude bei der Ammerländer versucht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt seine Aufwendungen ersetzt – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern er sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers gehandelt hat. Geregelt wird außerdem, wann Kosten zur Abwehr eines drohenden Versicherungsfalles übernommen werden, wie sich eine mögliche Kürzung auswirkt, bis zu welcher Höhe erstattet wird und dass auch Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens erstattungsfähig sein können.
Versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er bei Eintritt des Versicherungsfalles zur Abwendung und Minderung des Schadens den Umständen nach für geboten halten durfte. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos bleiben. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Oder die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, darf der Versicherungsnehmer Maßnahmen ergreifen, um ihn abzuwenden oder klein zu halten; die dafür entstehenden Kosten übernimmt der Versicherer. Bei einem bereits eingetretenen Fall werden auch erfolglose, aber gebotene Aufwendungen erstattet. Handelt der Versicherer selbst mit einer Weisung, gelten weniger strenge Voraussetzungen und teils keine Höchstgrenze. Zusätzlich können Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt werden, wenn sie geboten waren.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten erstattet, wenn meine Rettungsmaßnahme am Ende nichts gebracht hat?
Ja. Bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall sind auch erfolglose Aufwendungen versichert, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers gemacht wurden.
Was gilt, wenn ich einen unmittelbar drohenden Schaden abwenden will?
Für Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles leistet der Versicherer nur dann Ersatz, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Feuerwehrkosten übernommen?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022