Wer bei der Ammerländer eine Wohngebäudeversicherung hat, muss vor und nach einem Schaden bestimmte Pflichten erfüllen: gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einhalten, einen Schaden unverzüglich melden, Weisungen des Versicherers befolgen, Diebstahl bei der Polizei anzeigen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Kündigung und Kürzung oder Wegfall der Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos), und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten erfüllen, etwa alle Sicherheitsvorschriften einhalten. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn unverzüglich melden, ihn möglichst gering halten, Weisungen des Versicherers befolgen, Diebstahl bei der Polizei anzeigen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Verletzen Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen und seine Leistung ganz oder teilweise verweigern. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach dem Schaden muss der Versicherer Sie vorher in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir ein Schaden passiert ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen, seine Weisungen einholen und befolgen, Straftaten gegen das Eigentum sofort der Polizei melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte in Textform erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht verletze?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vor dem Versicherungsfall bestehende Obliegenheit, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz komplett, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer außer bei Arglist zur Leistung verpflichtet.
Muss der Versicherer mich auf Folgen bei verletzten Auskunftspflichten hinweisen?
Ja. Bei Verletzung einer nach dem Versicherungsfall bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022