Wer seinen Hausrat bei der Ammerländer und zugleich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr abgesichert hat, muss diese weitere Versicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Wird diese Anzeigepflicht verletzt oder liegt eine Mehrfachversicherung vor, gelten klare Regeln zu Kündigung, Leistungsfreiheit, gesamtschuldnerischer Haftung und zur Beseitigung der doppelten Deckung.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Sie liegt ebenfalls vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner verpflichtet. Das bedeutet: Jeder hat für den Betrag aufzukommen, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann insgesamt aber nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen zusammen darf nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Bestehen für dasselbe Interesse mehrere Versicherungen gegen dieselbe Gefahr, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich informieren und den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme nennen. Übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Wert oder die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor; insgesamt gibt es aber nie mehr als den entstandenen Schaden. Bei einer Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein, und bei betrügerischer Absicht sind die Verträge nichtig. Wer ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung abgeschlossen hat, kann die Aufhebung des späteren Vertrags oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme samt Prämie verlangen.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn ich meinen Hausrat noch woanders versichert habe?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei werden. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall bereits Kenntnis von der anderen Versicherung hatte.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den ihm entstandenen Schaden verlangen. Erhält man aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Was gilt, wenn eine Mehrfachversicherung mit Betrugsabsicht abgeschlossen wurde?
Wurde die Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024