Wer bei der Ammerländer eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen: vor einem Schaden alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten, im Schadenfall den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Einbrüche und Diebstähle bei der Polizei anzeigen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder eine gekürzte bzw. gestrichene Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor einem Schaden muss der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorschriften und weitere vereinbarte Pflichten einhalten; tut er das vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn mindern, unverzüglich melden, Weisungen befolgen, Straftaten der Polizei anzeigen, das Schadenbild bis zur Freigabe belassen und Auskünfte sowie Belege liefern. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit wird sie entsprechend dem Verschulden gekürzt. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Verletzung keinen Einfluss auf Schaden oder Leistung hatte, bleibt der Versicherer außer bei Arglist zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Was muss ich schon vor einem Schadenfall beachten?
Sie müssen alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einhalten.
Was ist zu tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, Weisungen einholen und befolgen, Straftaten gegen das Eigentum bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie Auskünfte und Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen; dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, müssen Sie beweisen.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistung erhalten?
Ja, außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024