Wer bei der Ammerländer eine Hausratversicherung hat und dem Versicherer etwas mitteilen will, muss dies grundsätzlich in Textform tun, etwa per E-Mail oder Brief, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Wird eine Anschriften- oder Namensänderung nicht gemeldet, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt: Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail oder Brief).
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief, solange kein Gesetz eine strengere Form verlangt. Sie sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift ausreicht und drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Das Gleiche gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer sind grundsätzlich in Textform abzugeben, etwa per E-Mail oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024