Bei der Hausratversicherung der Ammerländer sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens versichert – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers handelte. Ebenso werden die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen, während Leistungen von Feuerwehr und anderen zur Hilfe verpflichteten Stellen im öffentlichen Interesse ausgeschlossen sind.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur unter folgenden Voraussetzungen Aufwendungsersatz:
- wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren, oder
- wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei einem Schadenfall Geld ausgibt, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern, bekommt diese Aufwendungen ersetzt – selbst wenn sie erfolglos bleiben, solange sie den Umständen nach geboten waren oder der Versicherer sie angewiesen hat. Bei drohenden Schäden gilt jedoch: Ersatz gibt es nur, wenn die Maßnahmen im Nachhinein verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung erfolgten. Zusammen mit der übrigen Entschädigung ist der Ersatz auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer bei Weisung des Versicherers. Auch Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen, während Feuerwehreinsätze im öffentlichen Interesse nicht versichert sind.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sind auch dann versichert, wenn sie erfolglos bleiben – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer durfte sie den Umständen nach für geboten halten oder er hat auf Weisung des Versicherers gehandelt.
Was gilt, wenn ich einen drohenden Schaden abwenden will?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur dann Ersatz, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden die Kosten für einen Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer vertraglich zur Zuziehung verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024