Wenn nach einem Diebstahl oder Verlust in der Hausratversicherung der Ammerländer gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auftauchen, muss das der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dem anderen unverzüglich in Textform melden. Ob die Entschädigung erhalten bleibt, zurückgezahlt werden muss oder die Sache dem Versicherer zu überlassen ist, hängt davon ab, ob die Zahlung schon erfolgt war und ob voll oder nur teilweise entschädigt wurde. Auch beschädigte Gegenstände, ein Verkauf gegen Erlösanteil und der Fall kraftlos erklärter Wertpapiere sind geregelt.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) anzeigen.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, der der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen des Wiedererhalts bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Tauchen gestohlene oder verlorene Sachen wieder auf, müssen der Versicherungsnehmer und der Versicherer sich gegenseitig unverzüglich in Textform informieren. Wurde noch nicht voll gezahlt, behält der Versicherungsnehmer den Anspruch, wenn er die Sache binnen zwei Wochen dem Versicherer überlässt. War bereits die volle Entschädigung geflossen, muss er entweder das Geld zurückzahlen oder die Sache herausgeben; bei nur teilweiser Zahlung darf er die Sache gegen Rückzahlung behalten. Für beschädigte Sachen, die Rechteübertragung und kraftlos erklärte Wertpapiere gelten eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn gestohlene Sachen wieder auftauchen?
Sobald der Verbleib der abhandengekommenen Sachen ermittelt wird, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer den jeweils anderen unverzüglich in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, darüber informieren.
Was passiert, wenn ich die Sache zurückbekomme, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde?
Dann behält der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Entschädigung, sofern er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine bereits gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was gilt, wenn ich die Sache erst nach voller Zahlung der Entschädigung wiedererlange?
Der Versicherungsnehmer muss die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer überlassen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung auszuüben; verstreicht die Frist, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt für wiederbeschaffte Sachen, die beschädigt sind?
Ist eine wiederbeschaffte Sache beschädigt, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten, auch wenn die Sache bei ihm verbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024