Beim Forderungsausfallrisiko der Ammerländer Privathaftpflicht gelten im Tarif Excellent besondere Ausschlüsse: Bestimmte Schäden – etwa an Luft- und Wasserfahrzeugen oder Immobilien – sowie einzelne Kosten und Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hier erfährst du, welche Fälle konkret nicht abgedeckt sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Das Forderungsausfallrisiko schützt dich, wenn ein Schädiger deinen berechtigten Schadenersatzanspruch nicht bezahlen kann. Diese Regelung nennt die Fälle, in denen dieser Schutz nicht greift. Ausgenommen sind bestimmte Schadensobjekte wie Luft- und Wasserfahrzeuge, Immobilien oder beruflich zuzurechnende Sachen. Ebenso sind einzelne Kostenarten und Ansprüche ausgenommen, etwa wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger einspringt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Immobilien beim Forderungsausfall mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Immobilien sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Werden Verzugszinsen und Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss?
Für Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer – etwa der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers – oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, wird keine Entschädigung geleistet.
Sind Schäden an beruflich genutzten Sachen abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind, sind ausgeschlossen.
Was passiert, wenn berechtigte Einwendungen nicht rechtzeitig vorgebracht wurden?
Ansprüche, die darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, werden nicht entschädigt.
