In der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer greift der Schutz, wenn Sie wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
Wann besteht Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Der Schutz greift, wenn während der Vertragslaufzeit etwas passiert und eine andere Person deshalb Schadensersatz von Ihnen verlangt – sei es wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten unmittelbar entsteht, nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Ansprüche, die sich rein aus einem Vertrag ergeben oder die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zugesagt wurden, sind hingegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, und Sie deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Ansprüche aus vertraglichen Zusagen gedeckt?
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
