In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer im Tarif Economic ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, den Rücktritt des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags:
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers:
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zügig nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn beglichen werden. Zahlt man zu spät, kann sich der Beginn des Schutzes verschieben. In bestimmten Fällen darf der Versicherer sogar vom Vertrag zurücktreten oder muss für einen Schaden nicht leisten – allerdings nur, wenn man die Nichtzahlung selbst zu verantworten hat und zuvor auf die Folgen hingewiesen wurde. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der erste oder einmalige Beitrag zu zahlen?
Er ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht unverzüglich zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei verspäteter Zahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung leistungsfrei?
Für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall besteht keine Leistungspflicht, sofern der Versicherer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
