In der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen verzögerten Beginn des Versicherungsschutzes, den Rücktritt des Versicherers vom Vertrag sowie die Leistungsfreiheit für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags:
- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers:
- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag sollte zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn beglichen werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann sich der Start des Versicherungsschutzes verschieben. Zudem kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen Schaden, der vor der Zahlung eingetreten ist, nicht leisten. Weicht der Versicherungsschein von den Vereinbarungen ab oder liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, gelten gesonderte Fristen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten oder einmaligen Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts.
Was gilt, wenn der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss liegt?
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde.
Ist der Versicherer immer leistungsfrei, wenn ich zu spät zahle?
Die Leistungsfreiheit für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und wenn er zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
