In der Privathaftpflicht der Ammerländer legt der Tarif Excellent klare Leistungsvoraussetzungen fest: Ausschlaggebend sind ein rechtskräftiger Titel gegen den schädigenden Dritten, dessen Zahlungsunfähigkeit sowie die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schadende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, unter welchen Bedingungen der Versicherer im Tarif Excellent leisten muss. Vereinfacht gesagt: Es muss ein gerichtlicher Titel gegen den Schädiger vorliegen, der Schädiger muss nachweislich nicht zahlen können, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer übertragen werden. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer im Tarif Excellent leistungspflichtig?
Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt wurde, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss der gerichtliche Titel festgestellt worden sein?
Der Titel muss vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden sein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Wie binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer bei der Übertragung der Ansprüche mitwirken?
Ja. Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten sind in Höhe der Versicherungsleistung abzutreten, die vollstreckbare Ausfertigung ist auszuhändigen, und der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
