Die Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Zusätzlich werden Reparaturkosten bis 500 EUR ersetzt, und der Versicherer erhält weitreichende Vollmachten zur Schadenabwicklung, Prozessführung und Strafverteidigung.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur:
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2.1 verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 25 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 500 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vollmacht des Versicherers:
- Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
- Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
- Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung prüft zunächst, ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt begründet ist. Unberechtigte Forderungen wehrt sie ab, berechtigte begleicht sie für den Versicherungsnehmer. Bei Sachschäden kann statt eines Neukaufs auch eine Reparatur unterstützt werden. Zudem darf der Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers handeln, etwa im Zivilprozess, bei der Strafverteidigung oder bei Rentenansprüchen.
Häufige Fragen
Was leistet die Versicherung bei einem Haftpflichtfall?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wann muss der Versicherer den Versicherungsnehmer freistellen?
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Werden Reparaturkosten bei Sachschäden übernommen?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden auch Reparaturkosten ersetzt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Die Mehrleistung beträgt 25 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 500 EUR, und wird auf die Versicherungssummen angerechnet.
Darf der Versicherer den Prozess führen?
Ja. Kommt es zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers zu führen.
Bindet ein eigenmächtiges Anerkenntnis den Versicherer?
Anerkenntnisse und Vergleiche, die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wurden, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
