Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Exclusiv erfahren Sie, wann der Erst- oder Einmalbeitrag fällig wird und welche Folgen eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung hat – von verzögertem Versicherungsbeginn über das Rücktrittsrecht bis zur Leistungsfreiheit.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag sollten Sie zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn bezahlen. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verzögern. Außerdem darf der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei bleiben. Diese Folgen greifen jedoch nur, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Wann ist ein Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Unter welcher Voraussetzung tritt Leistungsfreiheit ein?
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Zudem muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
