Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Excellent erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestand. Welche Regeln bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse gelten, wird hier verständlich erklärt.
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse:
Widerruf
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Fehlendes versichertes Interesse
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss man grundsätzlich nur für die Zeit zahlen, in der tatsächlich Schutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder wenn das versicherte Interesse fehlt oder wegfällt – ist unterschiedlich geregelt, welcher Beitragsteil dem Versicherer zusteht und ob er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt beim Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer erstattet nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge – vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat einem Beginn des Schutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt. Fehlt diese Belehrung, ist zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag zu erstatten, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Was steht dem Versicherer bei Rücktritt oder Anfechtung zu?
Bei Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung. Bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahltem einmaligen oder erstem Beitrag steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Besteht bei Beginn der Versicherung kein versichertes Interesse oder entsteht es bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder Interesse nicht, ist keine Beitragszahlung erforderlich. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Inhalte aus: Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
