Bei der Hundehalterhaftpflicht Comfort der Ammerländer richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird. Entscheidend sind unter anderem der Sitz des Versicherers, der Wohnsitz des Versicherungsnehmers sowie ein möglicher Umzug ins Ausland – hier erfahren Sie, welches Gericht in welchem Fall zuständig ist.
Klagen gegen den Versicherer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welchem Ort ein Rechtsstreit zum Versicherungsvertrag geführt werden kann. Wer gegen den Versicherer klagt, kann dies grundsätzlich an dessen Sitz oder am eigenen Wohnort tun. Umgekehrt richtet sich eine Klage gegen den Versicherungsnehmer nach dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, kommt der Sitz des Versicherers zum Tragen. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder – wenn ein solcher fehlt – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was passiert, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
