Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Hundehalterhaftpflicht Comfort der Ammerländer verjähren in drei Jahren – wann diese Frist beginnt, welche Rolle Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis spielen und warum die Bearbeitungszeit einer angemeldeten Forderung nicht mitzählt, erfahren Sie hier.
Verjährungsfrist:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden: Nach drei Jahren tritt Verjährung ein. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners weiß – oder es hätte wissen müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, ist die Zeit bis zur Rückmeldung des Versicherers für die Frist gewissermaßen „pausiert“. Alles Weitere folgt den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Welche Rolle spielt die Anmeldung eines Anspruchs für die Frist?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
Was gilt für alle übrigen Fragen zur Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
