In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer im Tarif Comfort ist die Entschädigung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen und pro Versicherungsjahr auf deren Zweifaches begrenzt. Erfahren Sie, wie Serienschäden, Selbstbeteiligung, Prozesskosten und Rentenzahlungen im Detail geregelt sind.
Begrenzung auf die vereinbarten Versicherungssummen:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten und vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten und Prozesskosten:
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Der Versicherer zahlt pro Schadenfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme – und über ein ganzes Versicherungsjahr insgesamt höchstens das Doppelte davon. Mehrere Schäden, die zusammenhängen, werden dabei als ein einziger Fall behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie diesen Betrag selbst. Bei sehr hohen Ansprüchen, Prozesskosten oder Rentenzahlungen kann sich die Leistung anteilig verringern. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; verbindlich sind allein die vertraglichen Regelungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Leistung pro Versicherungsfall?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten und vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Gibt es eine Obergrenze pro Versicherungsjahr?
Ja. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind die Entschädigungsleistungen auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Eintrittszeitpunkt gilt der erste dieser Versicherungsfälle.
Wie wirkt sich eine Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Auch bei Schäden, die die Selbstbeteiligung nicht übersteigen, bleibt der Versicherer – soweit nicht anders vereinbart – zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
